
Welches Ausstellungsdatum gehört auf ein Arbeitszeugnis?
Das LAG Köln stellt klar: Grundsätzlich muss das tatsächliche Ausstellungsdatum genannt werden. Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitgeber bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen. Es betont die Bedeutung klarer Vereinbarungen und unterstreicht, dass ohne ausdrückliche Absprachen keine Verpflichtung zur Rückdatierung auf den letzten Arbeitstag besteht.