Welches Ausstellungsdatum gehört auf ein Arbeitszeugnis?
Das LAG Köln stellt klar: Grundsätzlich muss das tatsächliche Ausstellungsdatum genannt werden. Das Urteil stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitgeber bei der Ausstellung von Arbeitszeugnissen. Es betont die Bedeutung klarer Vereinbarungen und unterstreicht, dass ohne ausdrückliche Absprachen keine Verpflichtung zur Rückdatierung auf den letzten Arbeitstag besteht. Eine Zusammenfassung von Marcel Bieniek

Ein Arbeitnehmer und sein Arbeitgeber beendeten das Arbeitsverhältnis zum 28. Februar 2023 im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs. Gemäß diesem Vergleich sollte dem Arbeitnehmer ein qualifiziertes Arbeitszeugnis mit der Note „gut“ ausgestellt werden. Das Zeugnis wurde im April 2023 ausgestellt und trug das Datum der Ausstellung. Der Arbeitnehmer verlangte eine Rückdatierung des Zeugnisses auf seinen letzten Arbeitstag. Er befürchtete, dass das spätere Ausstellungsdatum bei zukünftigen Arbeitgebern den Eindruck erwecken könnte, es habe Streitigkeiten gegeben. Der Arbeitgeber lehnte dies ab, woraufhin der Arbeitnehmer Klage auf Berichtigung des Zeugnisses erhob.
Leitsätze des Bearbeiters
- Ein Arbeitszeugnis darf und soll grundsätzlich das Datum der tatsächlichen Ausstellung tragen.
- Eine Pflicht zur Rückdatierung auf das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses ist nur gegeben, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
- Eine Verzögerung von vier bis acht Wochen zwischen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und Ausstellung des Zeugnisses ist üblich und rechtlich unbedenklich.
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