Vertrauensschutz in der Probezeit
Eine Kündigung in der Probezeit kann unwirksam sein, wenn dem:der Beschäftigten kurz zuvor eine Übernahme zugesichert wurde. Eine Zusammenfassung von Marcel Bieniek.

Sachverhalt
Ein Wirtschaftsjurist begann am 15. Juni 2023 ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei einer Rückversicherung. Der Arbeitsvertrag sah eine sechsmonatige Probezeit vor. Am 17. November 2023, also kurz vor Ablauf der Probezeit, teilte der Vorgesetzte mit Prokura dem Mitarbeiter mit, dass er „natürlich“ übernommen werde. Am 8. Dezember 2023 wurde dem Mitarbeiter dennoch innerhalb der Probezeit gekündigt. Der Mitarbeiter erhob Kündigungsschutzklage.
Leitsätze des Bearbeiters
- Eine Probezeitkündigung kann unwirksam sein, wenn sie gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstößt.
- Erklärt ein Vorgesetzter mit Personalverantwortung und Prokura kurz vor Ablauf der Probezeit die Übernahme des Mitarbeiters, schafft dies ein schutzwürdiges Vertrauen.
- Eine Kündigung ist dann nur wirksam, wenn nachweislich neue, schwerwiegende Gründe auftreten, die eine Weiterbeschäftigung unzumutbar machen. Der Arbeitgeber ist hierfür darlegungspflichtig.
Abonnenten lesen mehr
Als Abonnent lesen Sie die Volltexte für alle Online-Artikel und haben Zugang zu unserem großen Archiv.
Ganze Ausgabe als ePaper
Abonnenten haben vollen Zugriff auf alle Inhalte.